§18 BOA NRW — Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Betriebssicherheit durch eine Abnahmeuntersuchung festgestellt ist. Für Triebfahrzeuge ist eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich.
(2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit alle vier Jahre zu untersuchen. Diese Frist darf viermal um ein Jahr verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeuges es zulässt.
(3) Die Untersuchungen müssen durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige erfolgen, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.
(5) Die Untersuchung muss sich auf alle Teile erstrecken: Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen.
(8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen (Beschreibung, Bremsschema, Bescheinigungen über Abnahme, Betriebserlaubnis, alle Untersuchungen).
§14 BOA NRW — Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gelten die Maße der Anlage B.
(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer dürfen bis auf 65 mm über Schienenoberkante herabreichen (55 mm, wenn sie im bestrichen Raum bleiben). Bremsteile: min. 100 mm über SO.
§15 BOA NRW — Radsätze
Die Radsätze müssen der Anlage C entsprechen (Spurweite, Radsatzmaße, Spurkranzhöhe/-dicke, Laufkreisdurchmesser).
§16 BOA NRW — Bremsen
(3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Handbremse oder Federspeicherbremse versehen sein.
(5) Durchgehende Bremse muss selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unterbrochen wird.
(6) Bremsklotzkraft: Handbremse TF min. 20% Dienstgewicht, selbsttätige Bremse TF min. 50% Dienstgewicht.
Bremsprüfungen Br2/Br3 gemäß VDV-Schrift 885 (IBD-NE) sind durchzuführen und zu dokumentieren.
§17 BOA NRW — Sonstige Ausrüstung der Fahrzeuge
(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe akustischer Signale ausgerüstet sein.
(2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen: a) Eigentumsbezeichnung, b) Betriebsnummer, c) Zeitpunkt der letzten Untersuchung, d) Art der durchgehenden Bremse, e) Name des Herstellers/Fabriknummer/Baujahr (nur TF), f) größte zulässige Geschwindigkeit (nur TF), g) Bremsgewicht (nur TF).
§20 BOA NRW — Druckbehälter
Druckbehälter an Schienenfahrzeugen unterliegen gesonderten Prüfpflichten. Wiederkehrende Prüfungen nach BetrSichV; Druckprobe (G5/G6) ist nachzuweisen.
Anlagen BOA NRW
Anlage A: Regellichtraum in der Geraden (Umgrenzung des lichten Raumes)
Anlage A': Regellichtraum für Bügelstromabnehmer bei 1,5 kV
Anlage A'': Vergrößerungen der halben Breitenmaße des Regellichtraums im Bogen
Anlage B: Fahrzeugbegrenzung (Begrenzungsprofil)
Anlage C: Radsätze (Spurweite, Spurkranzmaße, Grenzmaße)
Anlage D: Anzuwendende Signale